Glücksstunden Kinderstiftung

Präambel
Weil es mir, Christian Spieß, gesundheitlich und finanziell möglich war, habe ich mit der Glücksstunden Kinderstiftung eine langjährige Vision verwirklicht.
Ziel der Stiftung ist es, behinderten und bedürftigen Kindern und Jugendlichen schnell und unbürokratisch glückliche Stunden zu schenken, damit diese wieder Kraft, Selbstbewusstsein und Lebenswillen bekommen und zusammen mit Familie und Helfern ihre Krankheit besiegen können.

§ 1 Name, Rechtsstand
Die Stiftung führt den Namen „Glücksstunden Kinderstiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der „Stiftung Kinderfonds“, einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München, verwaltet.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt die Zwecke der Jugendhilfe, Behindertenhilfe, öffentlichen Gesundheitspflege und des Sports sowie mildtätige Zwecke. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der genannten Zwecke einer Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.
(2) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Kinder, Jugendliche und deren Familien, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Therapieangebote für schwerstkranke oder behinderte oder traumatisierte Kinder und Jugendliche).
b. die direkte finanzielle Unterstützung der unter a. genannten Personen.
(3) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Förderung und Durchführung von Projekten im Bereich der Jugend- und Behindertenhilfe. In diesem Bereich sollen insbesondere Therapieangebote für Kinder und Jugendliche unterstützt werden. Dies kann auch die Durchführung von Kursen, z.B: Selbstbehauptungskurse oder mentales Training beinhalten.
b. die Förderung von Projekten im Bereich der öffentlichen Gesundheitspflege. Z.B. sollen Organisationen gefördert werden, die behinderten oder krebskranken Kindern zur Seite stehen.
c. Die Förderung und Durchführung von Projekten im Bereich des Sports. In diesem Bereich sollen insbesondere der Behindertensport gefördert werden und sportliche Angebote für Behinderte und kranke Kinder und Jugendliche ermöglicht werden.
(4) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.
Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der unter Abs. 1, 2 a und 3 genannten steuerbegünstigten Zwecke und Maßnahmen einer anderen Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus kann die Stiftung die vorbezeichneten Zwecke selbst verwirklichen. Ein eigenes operatives Tätigwerden steht unter dem Vorbehalt einer vorher erteilten Zustimmung der Treuhänderin.
(5) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.

§ 3 Einschränkung
(1) Die „Glücksstunden Kinderstiftung“ verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen besteht bei Stiftungsgründung aus einem Barkapital von Euro 25.000,–. Die Anlage des Grundstockvermögens obliegt der „Stiftung Kinderfonds“. Diese hat das Vermögen gesondert von ihrem Vermögen zu verwalten.
(2) Es dürfen in den ersten neun Jahren nach Stiftungsgründung jährlich bis zu 10% des zu Beginn des jeweiligen Jahres noch vorhandenen Vermögens für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das nach neun Jahren noch vorhandene Vermögen kann im zehnten Jahr nach Stiftungsgründung oder den darauffolgenden Jahren vollständig aufgebraucht werden.

§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
b. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c. aus dem möglichen Verbrauch des hierzu vorgesehenen Vermögens.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Verwendung oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf kurz-, mittel- oder langfristig zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(6) Sowohl Umschichtungsgewinne als auch realisierte Verluste sind in eine Umschichtungsrücklage einzustellen. Eine positive Umschichtungsrücklage kann nach Vorgabe des Vorstands der „Glücksstunden Kinderstiftung“ dem Stiftungsvermögen zugeführt werden oder für den Stiftungszweck verwendet werden.

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresrechnung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand der „Stiftung Kinderfonds“ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresübersicht mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der „Glücksstunden Kinderstiftung“ aufzustellen.

§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand.
(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Mitglied. Der Gründungsvorstand ist Christian Spieß.
(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstands ist seine Lebenszeit. Der Vorstand kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten.
(4) Der Stiftungsvorstand hat zu Beginn seiner Amtszeit eine Liste mit potentiellen Nachfolgern inklusive Adresse zu erstellen, die im Falle seines Ablebens, Rücktritts oder Ausscheidens im Sinne von § 11 gefragt werden, den Stiftungsvorstand zu übernehmen. Diese Liste kann auf Wunsch des amtierenden
Vorstandes jederzeit geändert werden. Bei der Liste muss angegeben sein, in welcher Reihenfolge die potentiellen Nachfolger gefragt werden, das Amt zu übernehmen. Tritt Nr. 1 das Amt nicht an, wird Nr. 2 gefragt und so fort.
(5) Ist zu einem Zeitpunkt kein Vorstand eingesetzt, so bestimmt der Vorstand der „Stiftung Kinderfonds“ oder ein von ihm bestimmtes Gremium einen Stiftungsvorstand.
(6) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden.
(7) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes der „Glücksstunden Kinderstiftung“ liegen in der Kontrolle der Pflichten der Treuhänderin und in der Wahrnehmung der Rechte der „Glücksstunden Kinderstiftung“.
(8) Die „Stiftung Kinderfonds“ hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, für die „Glücksstunden Kinderstiftung“ eine Basisverwaltung zu erbringen beziehungsweise von Dritten erbringen zu lassen. Die Basisverwaltung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet und umfasst folgende Tätigkeiten:
a. Die Kontoführung der „Glücksstunden Kinderstiftung“
b. Die Finanzbuchhaltung der „Glücksstunden Kinderstiftung“
c. Die Erstellung einer Jahresrechnung
d. Die Standard-Vermögensanlage
e. Die Bereitstellung der Daten für die Erstellung der Steuererklärung
f. Die Prüfung der Jahresrechnung der „Glücksstunden Kinderstiftung“ durch einen Wirtschafts-prüfer im Rahmen der allgemeinen Prüfung der „Stiftung Kinderfonds“.
(9) Die „Stiftung Kinderfonds“ hat darüber hinaus die Pflicht, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen, bzw. von Dritten erstellen zu lassen. Das Erstellen der Zuwendungsbestätigung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet. Dem Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ kann durch schriftlichen Auftrag der „Stiftung Kinderfonds“ bzw. des von ihr beauftragten Dritten das Recht eingeräumt werden, Zuwendungsbestätigungen selbst auszustellen.
(10) Im gesetzlichen Rahmen hat der Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ gegenüber der „Stiftung Kinderfonds“ folgende Rechte:
a. Die Entscheidung, auf welche Kinderprojekte die Stiftungsgelder verteilt werden.
b. Die Entscheidung, ob und welche individuellen Stiftungsaktivitäten durchgeführt werden, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit oder operativer Tätigkeiten. Die Durchführung solcher individuellen Stiftungsaktivitäten obliegt kraft Treuhandverhältnis der „Stiftung Kinderfonds“. Sie kann diese Aufgabe auf Dritte übertragen. Beabsichtigt der Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ – abweichend von Ziffer b Satz 2 – solche Aktivitäten selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung der „Stiftung Kinderfonds“ bzw. des von ihr beauftragten Dritten.
c. Die Mitwirkung bei der Anlage des Stiftungsvermögens in Absprache mit der „Stiftung Kinderfonds“ unter Beachtung ihrer Anlagerichtlinien.
d. Entscheidungen im Sinne von § 5 über die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Bildung von Vermögen sowie die Verwendung von Mitteln.
(11) Der Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ kann als weiteres Gremium einen Stiftungsbeirat ernennen. Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Beirats festzuhalten, die der Vorstand erlässt.
(12) Die Treuhänderin handelt im Außenverhältnis im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.

§ 8 Umwandlung
Der Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ hat jederzeit das Recht, die „Glücksstunden Kinderstiftung“ auf Rechnung der „Glücksstunden Kinderstiftung“ in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln und in diesem Zusammenhang eine Satzungsänderung zu veranlassen, die den Vorschriften der jeweiligen Stiftungsaufsicht genügt. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich. Im Falle der Umwandlung wird der Stifter der „Glücksstunden Kinderstiftung“ als Stifter für die rechtsfähige Stiftung zumindest in deren Satzungspräambel ausdrücklich genannt.

§ 9 Kündigung
Sowohl der Stifter als auch der Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ sowie der Vorstand der „Stiftung Kinderfonds“ haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Bei einer Kündigung durch den Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ ist zu Lebzeiten des Stifters dessen Zustimmung erforderlich.
Der Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ kann vor Zugang der Kündigung oder gleichzeitig einen neuen Treuhänder benennen, auf den das Vermögen der „Glücksstunden Kinderstiftung“ übertragen wird. Wird bis zum Zugang der Kündigung kein neuer Treuhänder benannt, wird die Stiftung automatisch aufgelöst. Wird das Treuhandverhältnis durch die Treuhänderin gekündigt, kann der Vorstand der Stiftung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung einen neuen Treuhänder benennen. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein neuer Treuhänder benannt, wird die Stiftung aufgelöst. Die Treuhänderschaft kann außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können vom Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ mit Zustimmung des Vorstandes der „Stiftung Kinderfonds“ durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht verletzt werden. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich.
Nach dem Tod des Stifters sind Satzungsänderungen möglich, sofern sie nicht den Stiftungszweck (§ 2), die Regelung über die Satzungsänderung (§10) oder die durch den Vermögensanfall begünstigte Körperschaft betreffen (§ 13). Eine Satzungsänderung ist jedoch möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr realisierbar oder die durch den Vermögensanfall begünstigte Körperschaft nicht mehr vorhanden ist.
Die Satzungsänderung muss in einer vom Vorstand der „Stiftung Kinderfonds“ und vom Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ sowie, falls erforderlich, vom Stifter der „Glücksstunden Kinderstiftung“ unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein. Die „Stiftung Kinderfonds“ und der Stifter sowie der Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ erhalten je eine Ausfertigung. Satzungsänderungen sind vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.

§ 11 Vorsorgevollmacht oder Betreuerbestellung bei Vorstand oder Stifter
Soweit für die betreffende Person hinsichtlich der Vermögenssorge eine Vorsorgevollmacht greift oder ein Betreuer bestellt worden ist,
– scheidet die Person automatisch aus dem Vorstand aus.
– entfallen die Zustimmungsvorbehalte des Stifters aus §§ 8, 9, 10 und 12.
– kann der Stiftungsvorstand Satzungsänderungen im selben Umfang vornehmen oder die Auflösung nach § 12 veranlassen wie beim Tod des Stifters.
Eine Umwandlung der Stiftung nach § 8 und eine Kündigung durch den Vorstand nach § 9 ist ausgeschlossen, soweit für den Stifter hinsichtlich der Vermögenssorge eine Vorsorgevollmacht greift oder ein Betreuer bestellt worden ist.

§ 12 Auflösung der Stiftung
Sowohl der Stifter als auch der Vorstand können gemeinsam mit der Treuhänderin die Auflösung der Stiftung beschließen. Die Auflösung ist vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.
Bei einer Auflösung durch den Vorstand ist zu Lebzeiten des Stifters dessen Zustimmung erforderlich. Nach dem Tod des Stifters ist eine Auflösung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Stiftung keine (auch keine testamentarischen) Spenden oder Zustiftungen
mehr erhalten wird und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen im Verhältnis zu den Verwaltungskosten nicht nur kurzfristig so gering sind, dass eine Fortführung der Stiftung nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 13 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Stiftung Kinderfonds mit Sitz in München. Alternativ hat der Vorstand der „Glücksstunden Kinderstiftung“ das Recht, eine andere gemeinnützige Körperschaft zu bestimmen, die anstatt der Stiftung Kinderfonds das Vermögen der „Glücksstunden Kinderstiftung“ erhalten soll. Der Empfänger hat das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

München, den 21.01.2016
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Stifter der „Glücksstunden Kinderstiftung“
Christian Spieß
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Treuhänderin
Stiftung Kinderfonds
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